Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen

1. Zustandekommen des Mietvertrages

(1) Der Mietvertrag kommt mittels Unterzeichnung des Mietvertrags zustande.
(2) Der Mietvertrag kommt mit
Sportwagenvermietung Oberschwaben
Dimitri Probst
Klosterhof 10
D-88255 Baindt
Im nachfolgenden Vermieter genannt, zustande.

2. Allgemeines

(1) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis, sowie einen
Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

(2) Das Mietfahrzeug wird von dem Vermieter auf ordnungsgemäßen Zustand ohne Mangel für den Zeitpunkt der
Übergabe an den Mieter überprüft. Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden, Steinschläge, etc.) vorhanden
sind, werden diese im Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Abweichungen, sowie
äußerliche erkennbare Mängel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet den
Kilometerstand, dem Vorhandensein des Warndreiecks, des Verbandskasten und des bei Übergabe vollen
Tankinhalts zu überzeugen.

(3) Das Mietfahrzeug wird durch handelsübliche Ortungssysteme überwacht.
Der Privatmodus darf vom Mieter nicht aktiviert werden.

(4) Der Vermieter hat das Recht Auskünfte des Mieters von der SCHUFA einzuholen.

3. Pflichten des Mieters
3.1 Allgemeines
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug schonend zu behandeln und die Vorschriften, sowie Gesetze zu
beachten. Der Mieter ist verpflichtet das Motoröl, das Kühlwasser, sowie den Reifendruck in regelmäßigen Abständen
zu kontrollieren und das Fahrzeug mit angemessener Motortemperatur zu fahren. Der Mieter ist verpflichtet das
Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.

3.2 Führungsberechtigung
(1) Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige
Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag
zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ferner muss der
Mieter über 3 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Beim BMW i8 gibt es keinen Mindestzeitraum der
Fahrerlaubnis.

(2) Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.

3.3 Nutzungsbeschränkung
(1) Das Mietfahrzeug darf ausschließlich auf geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen gefahren werden.

(2) Dem Mieter sind folgende Nutzungen des Mietfahrzeugs untersagt:
– verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren;
– bei Defekt des Kilometerzählers;
– bei einer Panne oder einem Defekt;
– bei Entzug des Führerscheins;
– die gewerbliche Personenbeförderung;
– wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;
– Beförderung von mehr Personen, als die Zulassung maximal vorsieht;
– die Weitervermietung oder das Mietfahrzeug an weitere Personen zu übergeben.

(3) Das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderweitiger berauschender Mittel ist strikt untersagt

(4) Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen, Bremsen,
etc.).

(5) Das Fahrzeug darf auf keinen Fall zu motorsportlichen Zwecken verwendet werden, insbesondere
Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen
Übungsfahrten, auch wenn solche Fahrten für das allgemeine Publikum freigegeben sind (zum Beispiel auf
Rennstrecken) sowie bei Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot kann
der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- EUR verlangen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter
Schadensersatzansprüche vor.

(6) Die Nutzung der Corsa-Modifikation sowie die Launch-Control-Starts ist strengstens untersagt.

3.4 Obhutspflicht
(1) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug gegen Diebstahl gesichert wird.

(2) Das Fahrzeug darf nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den
fließenden Verkehr, ausgeschlossen ist.

(3) Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so haftet der Mieter durch grobe Fahrlässigkeit für diese Schäden.
3.5 Auslandsfahrten
Die Nutzung des Fahrzeuges darf ausschließlich in Deutschland, der Schweiz sowie in Österreich erfolgen.
Personen die in der Schweiz wohnhaft sind, ist die Miete in der Schweiz auf acht Tage begrenzt (ab Beginn des
Mietvertrages gerechnet). Hierbei sollte der Mietvertrag und ein Vormerkschein (Form 15.25) an der Schweizer
Grenze vorgezeigt werden und bei der Ausfuhr diesen Vormerkschein erneut an der Grenze zur Löschung vorgelegt
werden.
Der Vormerkschein wird bei der ersten Einreise bei einer besetzen Zollstelle an der Grenze beantragt.
Alle anderen Auslandsfahrten sind nicht gestattet.

3.6 Fahrzeugrückgabe und Mietdauer
(1) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach
Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine
Anwendung.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Mangelfreien, bzw. übernommenen Zustand nach Übergabeprotokoll
am vereinbarten Rückgabetermin, sowie Ort an den Vermieter zurückzugeben.

(3) Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit
Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen oder dem Transport von Tieren, ist der
Vermieter zur Berechnung von Sonderreinigungskosten in Höhe von 200,- EUR, berechtigt.

(4) Das Mietfahrzeug wird vollgetankt an den Mieter übergeben. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vollgetankt
zurückzugeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine volle Tankfüllung in Rechnung zu stellen.
Der Porsche darf ausschließlich mit Premiumkraftstoff mit mindestens 100 Oktan getankt werden:
Shell: V-Power, ARAL: Ultimate, Supreme etc.
Die Corvette C8 mit Super Plus (98 Oktan).
Der BMW i8 sollte mit Super 95 (95 Oktan) getankt werden.
Die Tankbelege sind dem Vermieter bei Abgabe des Mietfahrzeugs vorzulegen.

(5) Der Vermieter prüft bei Rückgabe sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Übergabeprotokoll
festgehalten. Im Schadenfall wird die Kaution bis zum vorhandenen Gutachten einbehalten.

(6) Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor
Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und dem Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der
Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Bei Zusage gelten die jeweiligen Mietpreise
nach Preisliste.

(7) Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird der Vermieter dem Kunden eine
Rückführungsgebühr zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort,
Treibstoffkosten, Übernachtungskosten) in Rechnung stellen.

(8) Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich der Vermieter ausdrücklich vor, Strafanzeige
zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

3.7 Vorgehensweise bei Unfall
(1) Die Mieter/Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Mietfahrzeug die Polizei hinzuzuziehen und
darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter
nicht vorhanden ist.

(2) Die Mieter oder deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und
Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und
dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die
Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt
ausschließlich durch den Vermieter. Die Mieter sind verpflichtet, dem Vermieter den Unfallhergang wahrheitsgemäß
zu schildern und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen
Informationen zu unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme befindet, ist
dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu überlassen.

3.8 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietpreis ist inkl. MwSt. 7 Tage nach Rechnungsstellung an das angegebene Geschäftskonto ohne weiteren
Abzug an den Vermieter fällig.

(2) Der Mieter ist verpflichtet zu Beginn der Mietzeit eine Kaution als Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten zu
leisten.

(3) Die Gutscheine sind ab dem Tag der Ausstellung drei Jahre gültig.
Jährlich jeweils vom 1. März bis 30. November einlösbar.
Nach einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung, darf der Vermieter ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen, falls
das Fahrzeug so wie im Gutschein beschrieben, nicht mehr im Bestand vom Vermieter ist.

3.9 Kündigungsbedingungen
(1) Der Vermieter hat das Recht den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
Ein wichtiger Grund gilt bei:
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

(2) Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge
außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob
treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
– ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
– dem Vermieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen
solchen zu verbergen versucht
– dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt
– mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf
Bankarbeitstage im Verzug ist,
– ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt

(3) Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren,
sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

3.10 Stornierungsbedingungen
(1) Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht keine
Reservierungsbindung mehr.

(2) Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig.
• bis 4 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises
• ab Beginn der 2. Woche bis zum Beginn der 1. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
• unter 1 Wochen bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
• 24 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 70% des Mietpreises
Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb zwei Stunden nach
Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, können dem Mieter keine oder niedrigere Kosten entstehen, wenn der Mieter einen
entsprechenden Grund für die Nichtabholung nachweisen kann.

Stornierungen erfolgen schriftlich und sind zu richten an:
Dimitri Probst, Klosterhof 10, 88255 Baindt
info@sportwagen-oberschwaben.de
Tel.: +49 162 9349415

Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen
werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.

4. Versicherung

4.1 Versicherung
(1) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung sowie eine
Vollkaskoversicherung.
Porsche: 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Pers.-schäden jedoch max. 15
Mio EUR je geschädigte Person, Vollkasko mit 5000,- SB
Corvette: 50 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Pers.-schäden jedoch max. 12
Mio EUR je geschädigte Person, Vollkasko mit 5000,- SB
BMW i8: 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Pers.-schäden jedoch max. 15
Mio EUR je geschädigte Person, Vollkasko mit 1000,- SB

(2) Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung
gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr

4.2 Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges und Wagenwäsche wird von dem Vermieter nach Anmeldung durchgeführt.

4.3 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu
gewährleisten, dürfen die Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,- EUR ohne Rücksprache
beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die
vorherige telefonische Zustimmung des Vermieters einzuholen.

4.4 Technischer Defekt
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die Mieter verpflichtet,
hiervon unverzüglich der Vermieter telefonisch zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit dieser
abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp
autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das
Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen
werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden
den Mietern von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten (Haftung z.B.
bei Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl etc.) haben. Weitere Kostenerstattung oder den Ersatz eines
Folgeschadens können die Mieter von dem Vermieter nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist
vorher mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die
Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt
oder nicht vorhersehbare Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Eventuell geleistete
Vorauszahlungen werden zurückgewährt.

Haftung des Mieters bzw. Fahrers
(1) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer
grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn
sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

(2) Der Mieter ist von der Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters ausgeschlossen. Eine solche vertragliche
Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in
den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in
Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der
Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter
berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren
nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach den Allgemeinen
Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw.
Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der
Anmietung gültigen Buchungsoption.

(3) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige
gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug
überlässt, verursachen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren
und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter
erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, den der Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht,
die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige
Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,- EUR inkl. MwSt.

(4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf
ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

(5) Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte,
denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

(6) Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche
Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Aufrechnung gegenüber Forderungen dem Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

(2) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten
Fahrers.

(3) Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung
ergebenden Unklarheiten.

(4) Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen
Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter nimmt an dem Verfahren
zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.

(5) Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.

Gerichtsstand, Schriftform, Erfüllungsort
(1) Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Der Erfüllungsort für alle Leistungen des Vermieters und dem Mieter ist Baindt
(4) Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Ravensburg